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Europäischen Feuerwaffenpass beantragen

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Wenn Sie Ihre Waffen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie in ein anderes EU- oder Schengen-Land reisen und Ihre Waffen und Munition mitnehmen möchten – zum Beispiel für eine Jagdreise oder um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen - benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Den Europäischen Feuerwaffenpass müssen vorab bei der zuständigen Behörde beantragen.

Im Europäischen Feuerwaffenpasswerden nur Waffen eingetragen, für die Sie bereits eine Erlaubnis haben, also in Ihrer Waffenbesitzkarte stehen. Maximal können 10 Waffen im Pass eingetragen werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffen haben, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein
  • aktuelles Passfoto (nicht älter als 1 Jahr, mindestens 45 x 35 Millimeter groß, mit hellem Hintergrund)

Zu Beachten

Sie dürfen zwar Munition für die eingetragenen Waffen mitnehmen, aber nur so viel, wie Sie wahrscheinlich brauchen. Jäger brauchen normalerweise weniger Munition als Sportschützen.

Nicht jede im Pass eingetragene Waffe darf automatisch mit ins Ausland genommen werden. Sie müssen die Regeln des Landes beachten, das Sie besuchen, und eventuell auch der Länder, durch die Sie reisen. Holen Sie sich die nötigen Genehmigungen im Voraus. Informieren Sie sich vor Ihrer Reise gut über die Waffengesetze in den jeweiligen Ländern.

Wenn Sie reisen, müssen Sie nicht nur den Europäischen Feuerwaffenpass dabei haben, sondern auch Ihren Ausweis und die Waffenbesitzkarte, in der Ihre Waffen eingetragen sind. Es ist auch ratsam, eine Einladung des Jagdvereins oder Ihren Jagdschein mitzunehmen, wenn Sie an einem Schießwettbewerb teilnehmen.

Der Europäische Feuerwaffenpass erlaubt nicht die dauerhafte Ausfuhr von Waffen oder Munition ins Ausland. Dafür brauchen Sie andere Genehmigungen.

Um die Bearbeitung Ihres Antrages zu erleichtern, können Sie die Identifikationsnummern des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) verwenden:

  • Verwenden Sie Ihre Personal-NWR-ID (zum Beispiel P- oder F-NWR-ID) für persönliche Angaben.
  • Nutzen Sie die Erlaubnis-NWR-ID (E-NWR-ID) für Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen.
  • Die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (z.B. W- oder T-NWR-ID) ist relevant für Angaben zu Waffen oder Waffenteilen.

Die entsprechenden NWR-IDs erhalten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Fristen

Der Pass gilt für 5 Jahre und kann auf Antrag zweimal um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie reichenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Behörde stellt Ihnen den Europäischen Feuerwaffenpass aus, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dauer

Bis zu mehreren Wochen

Gebühren

19,00 EUR - 32,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 32 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html

§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__33.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

 

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024