Beschreibung der Leistung
Im Europäischen Feuerwaffenpasswerden nur Waffen eingetragen, für die Sie bereits eine Erlaubnis haben, also in Ihrer Waffenbesitzkarte stehen. Maximal können 10 Waffen im Pass eingetragen werden.
Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffen haben, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte)
Sie dürfen zwar Munition für die eingetragenen Waffen mitnehmen, aber nur so viel, wie Sie wahrscheinlich brauchen. Jäger brauchen normalerweise weniger Munition als Sportschützen.
Nicht jede im Pass eingetragene Waffe darf automatisch mit ins Ausland genommen werden. Sie müssen die Regeln des Landes beachten, das Sie besuchen, und eventuell auch der Länder, durch die Sie reisen. Holen Sie sich die nötigen Genehmigungen im Voraus. Informieren Sie sich vor Ihrer Reise gut über die Waffengesetze in den jeweiligen Ländern.
Wenn Sie reisen, müssen Sie nicht nur den Europäischen Feuerwaffenpass dabei haben, sondern auch Ihren Ausweis und die Waffenbesitzkarte, in der Ihre Waffen eingetragen sind. Es ist auch ratsam, eine Einladung des Jagdvereins oder Ihren Jagdschein mitzunehmen, wenn Sie an einem Schießwettbewerb teilnehmen.
Der Europäische Feuerwaffenpass erlaubt nicht die dauerhafte Ausfuhr von Waffen oder Munition ins Ausland. Dafür brauchen Sie andere Genehmigungen.
Um die Bearbeitung Ihres Antrages zu erleichtern, können Sie die Identifikationsnummern des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) verwenden:
Die entsprechenden NWR-IDs erhalten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Der Pass gilt für 5 Jahre und kann auf Antrag zweimal um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Bis zu mehreren Monaten
34,50 EUR
Widerspruch
§ 32 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html
§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__33.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
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Letzte Aktualisierung: 15.01.2026