Beschreibung der Leistung
Als veranstaltende Person können Sie die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte beantragen (Für die Festsetzung von Weihnachtsmärkten als Spezial- oder Jahrmärkte sind gemäß Durchführungsanordnung zur Gewerbeordnung die Bezirksämter zuständig).
Diese befreit Sie von bestimmten rechtlichen Vorschriften, wie:
- dem Ladenöffnungsgesetz,
- dem Gesetz über Sonn-, Feiertage, Gedenk- und Trauertage,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- der Gewerbeordnung.