Voraussetzungen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so von Ihnen errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu erwarten ist
Benötigte Unterlagen
Sie müssen dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung Nachweise über die Eignung der Anlage beifügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Sie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage erstellen lassen und vorlegen. Die jeweils erforderlichen Unterlagen sind einzelfallabhängig und werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
Zu Beachten
Die Eignungsfeststellung ist nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) notwendig, nicht aber für Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung (HBV-Anlagen) und Rohrleitungen. Weitere Ausnahmen regelt § 63, Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 41 AwSV.
Fristen
Keine. Die Eignungsfeststellung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Sie sollten den Antrag daher frühzeitig vor dem beabsichtigen Beginn Ihres Vorhabens stellen.