Voraussetzungen
Jeder Antragsteller darf für den jeweiligen Förderzeitraum nur einen Antrag einreichen.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen der Freien Musikszene. Unter dem Begriff „Freie Musikszene“ werden diejenigen Klangkörper, Solisten, Bands, Ensembles und in sonstiger Form tätigen Einrichtungen und Personen sowie Personengruppen verstanden, die keine institutionelle Förderung seitens der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.
Sie müssen in Hamburg leben und/oder arbeiten und mit ihrem Projekt der o.g. Zielsetzung entsprechen.
Die Förderung ist an die Kriterien der Professionalität, der künstlerischen Qualität und des innovativen Anspruchs gebunden. Das Kriterium der Professionalität schließt auch die Bereiche Organisation, Planung, Information und Marketing mit ein. Eine angemessene Bezahlung der künstlerisch Beteiligten und die Berücksichtigung von Gendergerechtigkeit, Nachhaltigkeit sowie Klimaneutralität wird bei der Projektplanung und Durchführung vorausgesetzt.
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und Sie in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag muss neben den notwendigen allgemeinen Angaben (Name und Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers) insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
• eine detaillierte Projektbeschreibung mit Heraushebung des besonderen musikkulturellen und künstlerischen Stellenwertes
• Veranstaltungstermin(e) und -ort(e), Veranstaltungsprogramm inkl. möglicher Einführungsveranstaltung
• einen realistischen Finanzierungsplan, der alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt; dazu gehören auch die einzusetzenden Eigen- und Drittmittel (z.B. Sponsorengelder) und
• eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Zu Beachten
Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der Fachjury. Grundsätzlich werden ein angemessener Eigenanteil – in der Regel 25 % – sowie das Bemühen um weitere private und/oder öffentliche Finanzierungsquellen vorausgesetzt.
Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein, d.h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben durch Eigen- bzw. Drittmittel. Als Eigenmittel kommen regelmäßig nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem Vermögen bereitstellt.
Die beantragte Zuwendung für Projektförderungen muss eine Mindesthöhe von 5.000 Euro haben und darf 150.000 Euro nicht überschreiten.
Nicht förderungsfähig und damit von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Tonträger, Druckwerke und Anschaffungen wie Instrumente und Equipment sowie der Ausbau oder die Herrichtung von Aufführungsorten und Übungsräumen
- die Produktion und Veröffentlichung von Bild- und Tonträgeraufnahmen außer bei unmittelbar auf das Projekt bezogenen Werbemaßnahmen
- reine Gastspiele.
Fristen
Die Behörde für Kultur und Medien vergibt die Fördergelder einmal im Kalenderjahr jeweils für den Förderzeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Anträge können bis zum 15. Juni eines jeden Jahres gestellt werden.