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Förderung für Bildungsträger/innen zur Unterstützung schwer zu erreichender junger Menschen beantragen

Sie möchten als zertifizierter Bildungsträger oder zertifizierte Bildungsträgerin junge Menschen in schwierigen Lebenslagen individuell unterstützen? Dafür können Sie Förderungen erhalten.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Bildungsträgerin oder Bildungsträger mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen arbeiten, die von den Angeboten des Sozialleistungssystems nur schwer oder nicht erreicht werden, können Sie für Ihre Arbeit eine Förderung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) als Bildungsträger beziehungsweise Bildungsträgerin zertifiziert.
  • Die Jugendlichen, die Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen können,
    • sind zwischen 15 und unter 25 Jahre alt
    • haben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
    • haben grundsätzlich das Ziel,
      • eine Ausbildung oder berufliche Qualifikation zu beginnen und abzuschließen
      • einen Arbeitsplatz zu finden
      • Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.
  • Ihre möglichen Unterstützungsleistungen sind individuell ausgerichtet, um beispielsweise:
    • die finanzielle Situation zu stabilisieren
    • bei der Antragstellung für Sozialleistungen zu unterstützen
    • bei der Wohnungssuche beziehungsweise Stabilisierung der Wohnsituation zu unterstützen
    • bei Behördengängen zu begleiten
    • an therapeutische Behandlungen heranzuführen
    • beim Aufbau sozialer Netzwerke zu helfen
    • die Entwicklung von Arbeits- und Sozialverhalten oder Lern- und Bildungsbereitschaft zu unterstützen
    • auf das Nachholen von Schulabschlüssen sowie Arbeits- oder Ausbildungsplatzaufnahme vorzubereiten.

Benötigte Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Zu Beachten

Grundsätzlich werden Angebote dieser Art vorrangig durch andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel die Jugendhilfe) erbracht. Als zertifizierter Bildungsträger oder zertifizierte Bildungsträgerin können Sie deswegen nur eine Förderung erhalten, soweit gleichartige Angebote dieser vorrangigen Sozialleistungsträger vor Ort nicht existieren und auch nicht vorrangig erbracht werden müssen.


Die Förderung kann durch die zuständige Stelle öffentlich ausgeschrieben werden oder als Projektförderung nach Zuwendungsrecht erfolgen. Bei einer Projektförderung muss es sich um ein zeitlich und inhaltlich begrenztes Projekt handeln, eine institutionelle Förderung ist nicht möglich.

Fristen

Bei Ausschreibungen müssen Sie die Angebotsfrist beachten.

Verfahrensablauf

Es gibt zwei Wege, um Mittel aus der Förderung für schwer zu erreichende junge Menschen zu erhalten.
Beschaffungsverfahren (öffentlicher Auftrag)

  • Sie gehen auf die Webseite des Bundesverwaltungsamtes oder auf die e-Vergabe-Plattform des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums.
  • Sie nutzen die Suche auf den Seiten, um passende Ausschreibungen zu finden.
  • Sie erstellen ein Angebot auf Grundlage der Rahmenbedingungen, welche die Ausschreibungsunterlagen vorgeben.
  • Alle weiteren Schritte erfahren Sie von Ihrer zuständigen Ansprechperson.

Projektförderung

  • Sie entwickeln ein Konzept für Ihr Projekt. Legen Sie hier auch dar, in welcher Höhe Eigenmittel und gegebenenfalls kommunale Landesmittel in die Finanzierung einfließen.
  • Sie erkundigen sich bei der zuständigen Stelle, wie Sie eine Projektförderung beantragen können.
  • Stellen Sie einen Antrag auf finanzielle Zuwendung.
  • Alle weiteren Schritte erfahren Sie von Ihrer Ansprechperson.

Dauer


  • Beschaffungsverfahren: Der Zuschlag erfolgt etwa 2 Monate nach Ende der Angebotsfrist.

  • Projektförderung: Die Bearbeitungszeit variiert je nach Lage des Einzelfalls.

Gebühren

Bei der Projektförderung sind Sie als Projektträger beziehungsweise Projektträgerin dazu verpflichtet, Eigenmittel in das Projekt einzubringen. Für die Teilnehmenden fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage

§ 16h Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16h.html

Adresse und Kontakt

Jobcenter team.arbeit.hamburg

Mo, Di, Do, Fr 7:45-12:15 Uhr, außerdem nach vorheriger tel. Vereinbarung, Do zusätzlich nur für Berufstätige 15-17 Uhr

Bitte kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Standort.


https://team-arbeit-hamburg.de/standorte


Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:


https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

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Letzte Aktualisierung: 05.06.2026