Voraussetzungen
- Sie sind nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) als Bildungsträger beziehungsweise Bildungsträgerin zertifiziert.
- Die Jugendlichen, die Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen können,
- sind zwischen 15 und unter 25 Jahre alt
- haben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
- haben grundsätzlich das Ziel,
- eine Ausbildung oder berufliche Qualifikation zu beginnen und abzuschließen
- einen Arbeitsplatz zu finden
- Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.
- Ihre möglichen Unterstützungsleistungen sind individuell ausgerichtet, um beispielsweise:
- die finanzielle Situation zu stabilisieren
- bei der Antragstellung für Sozialleistungen zu unterstützen
- bei der Wohnungssuche beziehungsweise Stabilisierung der Wohnsituation zu unterstützen
- bei Behördengängen zu begleiten
- an therapeutische Behandlungen heranzuführen
- beim Aufbau sozialer Netzwerke zu helfen
- die Entwicklung von Arbeits- und Sozialverhalten oder Lern- und Bildungsbereitschaft zu unterstützen
- auf das Nachholen von Schulabschlüssen sowie Arbeits- oder Ausbildungsplatzaufnahme vorzubereiten.
Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.
Zu Beachten
Grundsätzlich werden Angebote dieser Art vorrangig durch andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel die Jugendhilfe) erbracht. Als zertifizierter Bildungsträger oder zertifizierte Bildungsträgerin können Sie deswegen nur eine Förderung erhalten, soweit gleichartige Angebote dieser vorrangigen Sozialleistungsträger vor Ort nicht existieren und auch nicht vorrangig erbracht werden müssen.
Die Förderung kann durch die zuständige Stelle öffentlich ausgeschrieben werden oder als Projektförderung nach Zuwendungsrecht erfolgen. Bei einer Projektförderung muss es sich um ein zeitlich und inhaltlich begrenztes Projekt handeln, eine institutionelle Förderung ist nicht möglich.
Fristen
Bei Ausschreibungen müssen Sie die Angebotsfrist beachten.