Voraussetzungen
- keine
- Die Fundsachen müssen gut erhalten sein, damit sie versteigert werden.
Benötigte Unterlagen
keine
Zu Beachten
Wenn die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden ist, darf eine Fundsache versteigert werden, bevor die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Fundsachen von der zuständigen Stelle sortiert. Alle nicht Fundsachen, die nicht versteigert werden können und Fundsachen mit nicht löschbaren Daten werden datenschutzkonform verwertet.
Unterhaltungselektronik, Bekleidung, Spiel- und Sportwaren, Haushaltswaren, Digitale Geräte, Uhren und Schmuck.
- Die in Präsenz-Versteigerungen aufgerufenen Artikel sind nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft worden. Fahrräder wurden nicht auf ihre die Verkehrstüchtigkeit geprüft.
- Bei allen Präsenz-Versteigerungen der zuständigen Stelle gilt der Grundsatz: Ersteigert wie gesehen!
- Sie haben keine Gewährleistungsansprüche wegen eines eventuellen Mangels an der erworbenen Sache.
- Aus Platzgründen ist es leider nicht möglich, die Fahrräder vor den Versteigerungen einzeln zu besichtigen. Während der Versteigerung werden die Räder, für alle Besucher gut sichtbar präsentiert.
Fristen
Die Aufbewahrungsfrist von Fundsachen beträgt bis zu 6 Monate.