Voraussetzungen
- Sie dürfen Abfälle aus privaten Haushalten nur zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sammeln.
- Ihrer Sammlung dürfen keine Belange anderer Bürger und Bürgerinnen entgegenstehen.
- Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
- Angaben über Größe und Organisation Ihrer beabsichtigten Sammlung
- Angaben über Art, Ausmaß, Umfang und Dauer Ihrer beabsichtigten Sammlung
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zur Sammlung beabsichtigten Abfälle
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
- eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten werden
Benötigte Unterlagen
- Grunddaten der Anzeige: Anschrift, Kontaktdaten, verantwortliche Person(en), Gewerbeanmeldung (Datum, Registernummer), Handelsregisternummer (falls vorhanden), Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG, Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (Datum, Aktenzeichen, Kopie).
- Gewerbliche Sammlungen:
1. Größe und Organisation des Unternehmens
2. Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung
3. Art, Menge, Verbleib der Abfälle
4. Verwertungswege und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten
5. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwertung
- Gemeinnützige Sammlungen:
1. Größe und Organisation des Trägers und ggf. des beauftragten Dritten
2. Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung
3. Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung (Punkte 3-5)
Zu Beachten
Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll). Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Sollten sich nachträglich Änderungen an den in Ihrer Anzeige gemachten Angaben ergeben, müssen Sie diese Änderungen ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten vorab der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie Ihre gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Fristen
Sie müssen die Sammlung spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn anzeigen.