Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Die notwendige Anzahl von strahlenschutzbeauftragten Personen sind bestellt und die erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Sonst tätige Personen besitzen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
- Das notwendige Personal ist vorhanden.
- Sie besitzen die notwendigen Ausrüstungen und haben die erforderlichen Maßnahmen getroffen.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung oder es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart.
- Es stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
- Ihnen oder der strahlenschutzbeauftragten Person ist die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt.
- Sie können einen Medizinphysik-Experten zur engen Mitarbeit bei der Behandlung hinzuziehen.
- Die erforderlichen Ausrüstungen sind vorhanden und die erforderlichen Maßnahmen sind getroffen, damit die für die Anwendung erforderliche Qualität erreicht wird.
- Die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung ist gewährleistet.
- Die technische Durchführung erfolgt durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und der Berechtigung zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie.
- Am Ort der technischen Durchführung ist ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend.
- Für den teleradiologischen Betrieb liegt ein Gesamtkonzept vor, das
- die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet.
- eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
- Eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen ist gewährleistet.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag auf eine Genehmigung unterschrieben vom Strahlenschutzverantwortlichen
- Beschreibung der Röntgeneinrichtung und gegebenenfalls Sachverständigenprüfbericht
- Bestellungen der erforderlichen Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Teleradiologen und Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis über die Kenntnisse der Ärzte vor Ort
- Nachweis über die Fachkunde der Personen zur technischen Durchführung
- Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb
- Abnahme der Teleradiologiestrecke und der Komponenten
Zu Beachten
Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.
Fristen
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit der Ausübung der Tätigkeit beginnen.
Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre befristet.