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Verkehrsgewerbeaufsicht

Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

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Sie möchten ein Kraftomnibusunternehmen betreiben?
Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde
beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als
erfüllt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
  • Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  • Gegebenenfalls Gesellschafterliste
  • Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
  • Verkehrsleitervertrag
  • Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehrsunternehmer oder Personenkraftunternehmerin von der IHK
  • Geprüfter Jahresabschluss, ggf. im Jahr der Eintragung des Unternehmens eine Eigenkapitalbescheinigung und ggf.  Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Träger der Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Gegebenenfalls Angaben zu vorhandenen Genehmigungen
  • Fahrzeugliste
  • Gewerbeanmeldung

Fristen

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen.

Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.

Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten:

  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Genehmigungsbehörden variieren.

Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) - insbesondere nach:

• der Anzahl der Fahrzeuge und

• der Laufzeit der Genehmigung.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos

Rechtsgrundlage

§ 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Adresse und Kontakt

Verkehrsgewerbeaufsicht

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwi.hamburg.de

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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024