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Verkehrsgewerbeaufsicht

Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen

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Wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
Beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:

  • Linienverkehr
  • Sonderformen des Linienverkehrs (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten)
  • Linienbedarfsverkehr

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre. Nach Ablauf können sie eine Wiedererteilung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Unternehmerische Voraussetzungen:

  • Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
  • Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen  
  • Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein

Verkehrsbezogene Voraussetzungen:

  • Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
  • Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
  • Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
  • Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers, Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
  • Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere, soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
  • Bei Beantragung eines Linienbedarfsverkehrs: Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, O-Buslinien , Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, soweit letztere dem Berufsverkehr dienen, eingetragen sind
  • Gegebenenfalls. Haltestellenverzeichnis
  • Gegebenenfalls Fahrplan
  • Gegebenenfalls Gesellschafterliste
  • Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
  • Verkehrsleitervertrag
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
  • Geprüfter Jahresabschluss, ggf. im Jahr der Eintragung des Unternehmens eine Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
  • Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehrsunternehmer oder Personenkraftverkehrsunternehmerin von der IHK
  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 (5) BZRG
  • Gegebenenfalls Nachweis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag 
  • Gegebenenfalls Angabe zu vorhandenen Genehmigungen
  • Gegebenenfalls Angaben zu Besonderen Beförderungsbedingungen
  • Gegebenenfalls Angaben zum linienbezogenen Tarif
  • Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
  • Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit
  • Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
  • Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
  • Gewerbeanmeldung
  • Fahrzeuglisten
  • Gegebenenfalls Kooperationsvertrag
  • Gegebenenfalls Angaben zu Lenk- und Ruhezeiten

Zu Beachten

Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.

Fristen

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen.

Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden.

Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

Bei grenzüberschreitenden Linienverkehren ruht die Bearbeitungsfrist während der Herstellung des Benehmens mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
  • Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geprüft.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städten, Gemeinden oder auch Landkreisen, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.  
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und nach Bestandkraft des Bescheides eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Genehmigungsbehörden variieren.

Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden und ob im durchgeführten Anhörungsverfahren Einwendungen zum Antrag erhoben wurden

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen und geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) insbesondere nach:


  • der Laufzeit der Genehmigung

  • der Gesamtlinienlänge

  • der Anzahl der täglichen oder wöchentlichen Fahrtenpaare

Adresse und Kontakt

Verkehrsgewerbeaufsicht

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwi.hamburg.de

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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024