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Kulturbehörde

Genehmigung für die vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen

Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend oder dauerhaft aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

  • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
  • sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
  • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Die Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Für eine dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird und die erforderlichen Antragunterlagen eingereicht wurden.

  • Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut wird Ihnen erteilt, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter sind.
  • Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind.
  • Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen als Kulturgut bewahrende Einrichtung erteilt werden, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung,
  • Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung,
  • Begründung des Antrags für eine allgemeine offene oder spezifische offene Ausfuhrgenehmigung,
  • Weitere Nachweise (Nämlichkeitsmittel, Leihverträge et cetera)

Zu Beachten

Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig. 
 

Fristen

Für allgemeine offene und spezifische offene Genehmigungen gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.



Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich oder online bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder, wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie das Online-Portal zur Kulturgutausfuhr nutzen.

  • Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird
  • Das richtige Antragsformular müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; es wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt
  • Authentifizieren Sie sich mit dem „Nutzerkonto Bund“ oder mit „Mein Unternehmenskonto (ELSTER)“
  • Geben Sie die abgefragten Daten zur Ausfuhr ein und übermitteln Sie diese elektronisch an die Behörde

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

  • Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das Formular und laden Sie dieses herunter: Ausfuhrgenehmigung nach § 22, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
  • Drucken Sie die Formulare aus:
    • Ausfuhrgenehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in dreifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Drittstaaten) oder in zweifacher Ausfertigung (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
    • Anträge für allgemeine offene und spezifische offene Ausfuhrgenehmigungen jeweils in zweifacher Ausfertigung
  • Unterschreiben Sie jede Ausfertigung in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie diese gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei
  • Senden Sie die Unterlagen an die Behörde für Kultur und Medien. Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Unterlagen vervollständigt, unterschrieben und gesiegelt zurück
  • Falls der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung

Dauer

Die Bearbeitungsdauer abhängig von der Komplexität des Antrags.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Widerspruch bei der Behörde für Kultur und Medien, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.

Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.

Rechtsgrundlage

§ 22 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/

Adresse und Kontakt

Kulturbehörde

Staatsarchiv

Lesesaal: Montag bis Dienstag: 12:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch bis Donnerstag: 10:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 10:00 bis 16:00 Uhr Beratungsdienst: Montag bis Dienstag: 12:00 bis 14:00 Uhr (persönliche und telefonische Beratung) Mittwoch bis Freitag: 10:00 bis 12:00 Uhr (persönliche und telefonische Beratung), 13:00 bis 15:00 Uhr (telefonische Beratung)

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Letzte Aktualisierung: 24.04.2025