Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Wenn Sie bedeutende Veränderungen an einer Anlage planen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Sie benötigen außerdem eine Genehmigung, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße des Anhang 1 der 4. BImSchV erreicht werden. Deshalb müssen Sie wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen von der zuständigen Stelle überprüfen lassen.
Wenn nach Ihrer Einschätzung die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, müssen Sie die Änderung gegenüber der zuständigen Stelle anzeigen.  

Informationen

Voraussetzungen

Sie erhalten die Genehmigung wesentlicher Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn

  1. Sie die rechtlichen Pflichten aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllen und
  2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Für Anlagen mit unterschiedlichen Betriebsweisen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), erhalten Sie auf Antrag die Genehmigung für die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe, wenn die vorstehenden Voraussetzungen für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.



Sie benötigen keine Genehmigung, wenn:

  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie mit dem

schriftlichen oder elektronischen Antrag

  • die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen ein.

Für die Genehmigung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist:

  • Bericht über den Ausgangszustand

Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

Zu Beachten

keine

Fristen

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die geplanten Änderungen durchführen können.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Genehmigung für die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde ein.
Die Behörde prüft Ihren Antrag. Falls erforderlich fordert die Behörde weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.

Die Behörde gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen gegebenenfalls öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus. Die Behörde fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen. Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, gegebenenfalls in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 

Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und erstellt einen Bescheid. Gegebenenfalls ergänzt die Behörde den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.

Dauer

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 3 bis 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.

Gebühren

Es fallen Gebühren für Sie an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie ergibt sich aus der Umweltgebührenordnung Hamburg.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16.html



4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Bundesimmissionsschutzgesetz Änderung der Anlagengröße Überschreitung von Leistungsgrenzen

Letzte Aktualisierung: 14.06.2026