Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung wesentlicher Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn
- Sie die rechtlichen Pflichten aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllen und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Für Anlagen mit unterschiedlichen Betriebsweisen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), erhalten Sie auf Antrag die Genehmigung für die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe, wenn die vorstehenden Voraussetzungen für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
Sie benötigen keine Genehmigung, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Benötigte Unterlagen
Reichen Sie mit dem
schriftlichen oder elektronischen Antrag
- die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen ein.
Für die Genehmigung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist:
- Bericht über den Ausgangszustand
Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
Zu Beachten
keine
Fristen
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die geplanten Änderungen durchführen können.