Voraussetzungen
- Der Versuch ist unerlässlich und kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden.
- Er wurde auch bisher so nicht durchgeführt.
- Ein Erkenntnisgewinn ist plausibel dargelegt.
- Personelle Voraussetzungen liegen vor: Wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, müssen Sie Sachkunde nachweisen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Eingriffe und Behandlungen, bezogen auf den Eingriff und die Tierart
- Erforderliche Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel müssen vorhanden sein.
für Tierversuche, die in Versuchstiereinrichtungen durchgeführt werden, ist eine Erlaubnis für die entsprechenden Tierarten nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.
Benötigte Unterlagen
- Formular Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen
- Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) muss enthalten:
- den Versuchszweck
- den zu erwartenden Nutzen
- die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und/oder Schäden
- die Tierarten und Tierzahlen sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß des Tierschutzgesetzes (unerlässliches Maß, Alternativmethoden zum Tierversuch, Unerlässlichkeit, Belastungseinschätzung, sinnesphysiologische Entwicklungsstufe)
- Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und gegenbenenfalls spezifischen Fachausdrücke
- Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet)
- gegebenenfalls Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“
- Belastungstabelle
- Score Sheet
- Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
- gegebenenfalls Personenbögen
- Nachweise der Ausbildung sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
- gegebenenfalls Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“
- Statistisches Gutachten
- Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten
Zu Beachten
- Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen nur Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Der Anzeigepflicht unterliegen Versuchsvorhaben, in denen Zehnfußkrebse verwendet werden.
Fristen
Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen. Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt dazu, dass der Antrag als unvollständig gewertet wird. Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.
Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag beginnt erst mit dem Vorliegen aller erforderlichen Angaben. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.