Sozialbehörde

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Sie wollen als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten oder gehen dieser Tätigkeit bereits nach? Hier erfahren Sie, wo und wie Sie sich gesundheitlich beraten lassen können.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie beabsichtigen, die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anzumelden, müssen Sie sich gesundheitlich beraten lassen.


Nur angemeldete Personen dürfen in Deutschland legal der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter nachgehen.



Wenn Sie bereits eine Anmeldung als Prostituierte oder Prostituierter haben, müssen Sie sich weiterhin regelmäßig gesundheitlich beraten lassen. Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie

  • Schutz vor (sexuell übertragbaren) Krankheiten,
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen und verstehen, können Sie eine Dolmetschung oder Sprachmittlung in Anspruch nehmen. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Wenn Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und unter 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen.

Wenn Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und bereits über 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
  • Sie lassen sich zu dem vereinbarten Termin beraten.
  • Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
    • Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
    • Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__10.html

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Verhütung Gesundheit Sucht Prostitution Sexarbeit Gesundheitliche Beratung Prostituiertenschutzgesetz HIV-Prävention Präventivmaßnahme Aufklärung Sozialarbeit

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026