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Sozialbehörde

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Wenn Sie beabsichtigen, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich beraten lassen. Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen

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Beschreibung der Leistung

Beabsichtigen Sie, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich gesundheitlich beraten lassen.

Um die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auszuüben, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden möchten, sind sie verpflichtet, sich vorab beraten zu lassen.

Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.

Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie

  • Schutz vor Krankheiten,
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann eine Dolmetschung oder Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass)

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.  

Fristen

Sofern Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und


  • noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen.

  • bereits 21 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
  • Sie lassen sich zu dem vereinbarten Termin beraten.
  • Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
    • Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
    • Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.

Dauer

Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen

Rechtsgrundlage

§ 10 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG):

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__10.html

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Letzte Aktualisierung: 19.01.2025