Beschreibung der Leistung
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragenDie Gefahrstoffverordnung kennt Sachkunden bei Tätigkeiten mit Asbest und bei Tätigkeiten mit Bioziden (Stand: Januar 2024)
Die festzustellende Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf Inhalte und Dauer der nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen und absolvierter Prüfungen.
Die Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung beinhaltet stets Kenntnisse der für die betreffende Tätigkeit einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften
Sie müssen keine gesetzlich vorgegebenen Fristen einhalten.
Die Anerkennung Ihrer Qualifikation als gleichwertig zur Sachkunde unterliegt den gleichen Fristen bzw. Fortbildungspflichten wie die jeweilige Sachkunde. Nach aktuellem Stand (2024) ist nach spätestens sechs Jahren die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang erforderlich, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Dies gilt entsprechend auch für als gleichwertig anerkannte Qualifikationen.
Sie reichen einen formlosen, schriftlichen Antrag ein, der Ihre Kontaktdaten enthält, und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Wenn die Behörde weitere Unterlagen oder Angaben braucht, teilt sie Ihnen dies mit und Sie müssen diese Unterlagen nachreichen.
Wenn die Behörde Ihren Antrag geprüft hat, bekommen Sie einen Bescheid.
Die Dauer ist insbesondere abhängig von Umfang und Qualität der Antragsunterlagen und eventuellen Nachforderungen. Sie sollten mit mindestens vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand der Behörde.
Widerspruchsverfahren
Der Anerkennungsbescheid enthält Informationen, wie Sie Rechtsmittel einlegen können.
§ 2 Absatz 17 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 19a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
insbesondere TRGS 517, 519 (Asbest) sowie 512, 522, 523 (Biozid-Produkte)
Suchwörter: Sachkundige Person GefStoffV Anerkennung Qualifikationsnachweis Gefahrstoffverordnung Berufsqualifikation Anerkennung Gefahrstoffe
Letzte Aktualisierung: 15.01.2026