Polizei Hamburg

Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen

Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen oder Munition beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Haben Sie Waffen oder Munition geerbt, und wollen diese behalten, müssen Sie

  • die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen beantragen oder
  • die Eintragung der Erbwaffen in Ihre bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.

Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte beantragen. Wollen nicht alle Erben die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft jeweils alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte erfüllen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben das entsprechende Alter, um die jeweilige Waffe besitzen zu dürfen
  • Sie haben ein nachvollziehbares Bedürfnis, Waffen zu besitzen
  • Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
  • Sie sind persönlich geeignet
  • Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition
  • Sie können die Waffen und Munition sicher aufbewahren

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • Für Sportschützen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zusätzlich: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung
  • nur bei Erbengemeinschaft: Gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen

Zu Beachten

Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen, unabhängig davon, ob Sie die Waffen weiterhin behalten möchten.



Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die geerbten Waffen benötigen, müssen Sie entweder die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem fortschrittlichen Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition muss ebenfalls unbrauchbar gemacht oder an eine berechtigte Person übergeben werden. Alle Änderungen an den geerbten Waffen müssen von einem Fachmann oder einer Fachfrau durchgeführt werden. Sie müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde melden. Falls für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein geeignetes Blockiersystem verfügbar ist, können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Blockierpflicht beantragt werden.



Sie könnten als waffenrechtlich unzuverlässig betrachtet werden, wenn Sie

  • in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden,
  • Mitglied einer verbotenen Organisation waren oder diese unterstützt haben, oder
  • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen.

Als persönlich nicht geeignet könnten Sie eingestuft werden, wenn Sie

  • geschäftsunfähig sind,
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind,
  • psychisch krank oder debil sind,
  • an schweren Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leiden, oder
  • wenn angenommen werden kann, dass Sie nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen können und dadurch eine Gefahr für sich selbst oder andere besteht.

Fristen

Einen Monat ab Annahme der Erbschaft beziehungsweise Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag ein und fügen notwendige Unterlagen bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen erteilt, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von Art und Umfang Ihres Antrages.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 20 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html

§ 37c Absatz 1 Nummer 1 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37c.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr


Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


Fr 09:00 - 11:00 Uhr



„Die Waffenbehörde Hamburg möchte Sie darüber informieren, dass im Zeitraum vom 30. Juli 2026 bis zum 31. August 2026 aufgrund von Renovierungsarbeiten mit einer eingeschränkten Erreichbarkeit zu rechnen ist. In diesem Zeitraum ist die persönliche Vorsprache nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie daher, sich rechtzeitig telefonisch anzumelden, um einen Termin zu vereinbaren und so einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Alternativ steht Ihnen unser Onlineservice zur Verfügung, über den viele Anliegen bequem und ohne persönlichen Termin erledigt werden können. Wir danken für Ihr Verständnis und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.“

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Letzte Aktualisierung: 09.07.2026