Hebammen Verband Hamburg e.V.

Hebammenhilfe beantragen

Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen.

Beschreibung der Leistung

Als krankenversicherte Frau haben Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung in der Regel auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, Ihre Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

Ansprechstelle für alle Ihre Fragen zur Hebammenhilfe ist Ihre Krankenkasse. Bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse abklären.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Krankenversicherung.

Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder weitere Voraussetzungen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Benötigte Unterlagen

Je nach Lage des Einzelfalls können andere Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Zu Beachten

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Deutschen Hebammenbund.



Versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Mutter versorgt werden können (zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter)

Fristen

Sie können Hebammenhilfe während Ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung beanspruchen. (Ausnahme: Beratung bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings)

Verfahrensablauf

  • Gegebenenfalls klären Sie vorab die Kostenübernahme von Hebammenhilfe mit Ihrer Krankenkasse.
  • Sie wenden sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
  • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, legen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vor.
  • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.

Je nach Lage des Einzelfalls kann der Verfahrensablauf abweichen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Gebühren

Je nach Lage des Einzelfalls können Kosten entstehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen

www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html

§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html

§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html

§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html

§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html

Adresse und Kontakt

Hebammen Verband Hamburg e.V.

Di + Do 14.00-15.30 Uhr.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Hebammenhilfe Rückbildungsgymnastik Schwangerennachsorge Schwangerenvorsorge

Letzte Aktualisierung: 12.10.2026