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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Heimarbeit anzeigen, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten

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Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Heimarbeit ausgeben für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie eine Meldung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und das Ordnungsamt abgeben.
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Beschreibung der Leistung

Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit beschäftigen und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zu melden. Darunter würde beispielsweise der Zusammenbau von Feuerwerkskörpern in der eigenen Wohnung fallen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

In der Anzeige müssen Sie den Name und die Adresse der Arbeitsstätte und die gefährdende Tätigkeit der in Heimarbeit beschäftigten Person angeben. Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

Fristen

Zeigen Sie die gefährlichen Tätigkeiten in der Heimarbeit der zuständigen Stele an, bevor die in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen mit der Heimarbeit beginnen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige von Beschäftigten in Heimarbeit mit Gefahrenschutz-Vorschriften können Sie schriftlich oder mit Hilfe eines Online Dienstes vornehmen. 

Anzeige im Online Dienst:

  • Sie melden sich im Online Dienst an.
  • Im Online Dienst geben Sie bitte die erforderlichen Angaben ein.
  • Die Anzeige wird nach Absendung automatisch an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weitergeleitet.
  • Im Falle eines Korrekturbedarfes, wird um Nachbesserung gebeten.
  • Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
  • Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.

Schriftlich:

  • Für die Anzeige gibt es kein spezielles Formular.
  • Sie erstellen formlos eine Anzeige mit folgenden Daten über die Beschäftigte Person:
    • Vor- und Nachname
    • Geburtsdatum
    • Anschrift der Wohnung oder der Betriebsstätte (einschließlich Postleitzahl)
    • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit)
  • Sie senden die Anzeige an die zuständige Behörde, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
  • Die Behörde prüft nach Eingang der Anzeige die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Sollten Nachbesserungen erforderlich sein, werden Sie von der zuständigen Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Nach erfolgreicher Prüfung legt die Behörde Ihre Daten betriebsbezogen ab. In der Regel erfolgt keine Anzeigebestätigung.

Sie müssen abschließend die Anzeige an das zuständige Ordnungsamt weiterleiten.

Dauer

Keine. Sie erhalten keinen Bescheid und keine Bestätigung von der zuständigen Stelle.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024