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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Heizölverbraucheranlagen anzeigen

Betreiber einer Heizölverbraucheranlage müssen die Errichtung und den Betrieb anzeigen. Für Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten gilt diese Anzeigepflicht, sofern sie innerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten liegen.
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Beschreibung der Leistung

Zur Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beachten Sie bitte die Online-Verfahren zur "Anzeige nach § 40 AwSV" (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).
Heizölverbraucheranlagen zählen auch zu den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Es handelt sich hierbei um Anlagen zum Lagern, Abfüllen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen auch um Anlagen zum Verwenden von Heizöl. Dabei sind u.a. Angaben zu den Behältern, den Sicherheitseinrichtungen und zu den Rohrleitungen erforderlich.  

Informationen

Voraussetzungen

Der Dienst steht allen Betreibern von Heizölverbraucheranlagen zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen hängen von der Art der Heizölverbraucheranlage ab. Sie werden im Verlaufe der Online-Meldung benannt.

Zu Beachten

Für Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten gilt die Anzeigepflicht, sofern diese innerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten liegen.

Fristen

Die Meldung muss vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlicher Änderung der Anlage erfolgen.

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige wird gespeichert. Bei Bedarf melden wir uns bei Ihnen.

Dauer

für Sie im Online-Verfahren: ca. 10 Minuten

Gebühren

Die Meldung im Online-Verfahren ist kostenfrei. Sofern eine weitergehende Bearbeitung Ihrer Anzeige erforderlich ist, können Gebühren anfallen.

Für die Prüfung zu einer Anzeige nach § 40 AwSV ist eine Verwaltungsgebühr nach  der Umweltgebührenordnung, Anlage 1, Nr. 3.41.6 UmwGebO zu entrichten. 

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

§ 62 und § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Suchwörter: Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete-Gewässerschutz Wassergefährdende Stoffe, Sachverständigenprüfung AwSV

Letzte Aktualisierung: 20.04.2025