Voraussetzungen
Sie können den Integrationskurs in Anspruch nehmen, wenn Sie
- nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- den Schrifterwerb in einer Sprache mit einem nicht-lateinischen Schriftsystem durchlaufen haben und in dieser Sprache alphabetisiert sind (Zweitschriftlernerkurs).
- nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs).
- bereits länger in Deutschland leben und die deutsche Sprache nur unvollständig erlernt haben (Förderkurse)
Ihre Möglichkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist außerdem von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig. Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:
- Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
- Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
- Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
- Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).
Benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:
- Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
- Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
- Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
- Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)
Zu Beachten
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Sie, wenn
- Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- Sie die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen (zum Beispiel öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger) oder
- Ihre Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger).
Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Sie auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie
- die deutsche Staatsbürgerschaft haben, über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
- freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin sind und keine ausreichenden Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) haben und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
- Familienmitglied eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers oder einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin sind und keine ausreichenden Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) haben und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich in Deutschland zu integrieren
- Nicht-EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger sind und
- Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erworben haben.
- gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren.
- als Asylbewerber beziehungsweise Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder
- eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
Wenn Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben und den Sprach-Test dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen. Das separate Antragsformular finden Sie unter Links.
Fristen
Wenn in Ihrem Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden.