Hamburg.deHamburg ServiceInformationen zur vorzeitige Einschulung in...Behörde für Schule und Berufsbildung

Behörde für Schule und Berufsbildung

Informationen zur vorzeitige Einschulung in der Grundschule

  •  
Über Anträge der Eltern auf vorzeitige Einschulung gemäß § 38 Ab-satz 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) entscheidet die Schulleitung der Erstwunschschule, bei der die Sorgeberechtigten den Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt haben.
  •  

Beschreibung der Leistung

Die Schulpflicht in Hamburg beginnt für alle Kinder in dem Jahr, in dem sie bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden. Sofern Ihr Kind nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden und Sie den Wunsch haben, dass Ihr Kind in diesem Jahr eingeschult wird, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen Schule im Rahmen der Anmeldung an der Schule.
 
Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Januar in der zuständigen Grundschule erfolgen, der konkrete Zeitraum wird jährlich neu bekannt gemacht. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden.
 
Ein Nachweis zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung(in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist bei der Anmeldung in der Schule vorzulegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss festgestellt werden, dass das Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule entsprechen kann.
 
Hierfür stellen Sie bitte Ihr Kind im Januar des Jahres bei der Grundschule vor, in dem sie es einschulen möchten.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Elternantrag ist von den Sorgeberechtigten bei der Erstwunschschule im jährlich veröffentlichten Anmeldezeitraum (im Januar eines Jahres) zu stellen
  • Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung, Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
  • Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes (dies gilt für Kinder, die in der Zeit nach dem 30. Juni jedoch vor dem 01. Juli des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden)
  • ggf. Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen (sogenannten listenführenden) Schule

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Ein Antrag muss im sogenannten Anmeldezeitraum gestellt werden, der jährlich von der Behörde für Schule und Berufsbildung und den Grundschulen veröffentlicht wird.

Verfahrensablauf

Ein entsprechender Antrag kann nur mit Gründen, die sich auf den geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstand des Kindes beziehen, abgelehnt werden.
 
Eingeschränkte räumliche, organisatorische und personelle Voraussetzungen in der Schule lässt das Gesetz nicht als Ablehnungsgrund zu.
 
Wird dem Antrag zugestimmt, wird das Kind im normalen Verfahren als Kandidat eingetragen. Bei allen vorzeitig einzuschulenden Kindern ist eine Meldung an den schulärztlichen Dienst erforderlich, damit die Schuleingangsuntersuchung gemäß § 34 Abs. 5 HmbSG vorgenommen werden kann. Die Meldung erfolgt durch die Schule auf dem Formblatt AS 22B.

Wenn die Schulleitung Zweifel daran hat, ob das angemeldete Kind nach seinem geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstand in der Lage ist, erfolgreich am Unterricht der ersten Klasse teilzunehmen, sollte ebenfalls eine schulärztliche Untersuchung gemäß § 34 Absatz 1 HmbSG erfolgen, wobei ebenfalls das Formblatt AS 22B zu verwenden ist.

Dauer

Einzelfallabhängig; Aufnahmebescheid erfolgt erst nach Abschluss des zentralen Aufnahmeverfahrens für Jahrgang 1, ca. 3 Monate nach der Anmeldung.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Eine ablehnende Entscheidung wird schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und den Sorgeberechtigten per Einschreiben zugestellt.



Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.



Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

 

Rechtsgrundlage

Hamburg - § 38 HmbSG | Landesnorm Hamburg | Beginn der Schulpflicht | § 38 - Beginn der Schulpflicht | gültig ab: 28.10.2009 (landesrecht-hamburg.de)



Hamburg - § 34 HmbSG | Landesnorm Hamburg | Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen | § 34 - Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische ... | gültig ab: 08.09.2018 (landesrecht-hamburg.de)

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Schulpflicht Vorzeitige Einschulung Anmeldung zur Einschulung

Letzte Aktualisierung: 01.12.2024