Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Gesundheitsuntersuchungen für Jugendliche: Informationen erhalten

Sie können für Ihre jugendlichen Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung Ihres Kindes regelmäßig ärztlich untersucht.

Beschreibung der Leistung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen. Diese werden U-Untersuchungen und J-Untersuchungen genannt.



Ihre Kinder können diese Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie helfen dabei, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, welche die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung Ihrer Kinder gefährden könnten.



Bis zum 6. Geburtstag gehören auch Untersuchungen zur Zahngesundheit dazu, wie die Bestimmung des Kariesrisikos sowie Beratung zur Ernährung und Mundhygiene.



Zusätzlich bieten manche Krankenkassen freiwillig weitere Untersuchungen an, etwa für Grundschulkinder (U10 und U11) oder Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (J2). Ob diese Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.



Die genauen Inhalte und Abläufe der Untersuchungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Benötigte Unterlagen

  • elektronische Gesundheitskarte
  • gelbes Untersuchungsheft

Zu Beachten

Keine

Fristen

Es gibt keine Fristen. Es bestehen jedoch bestimmte Untersuchungszeiträume pro Untersuchung.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt.
  • Alternativ wenden Sie sich für weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) an Ihre Krankenkasse.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Einzelfall.

Gebühren

Grundsätzlich keine.



Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ

§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2026