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Jugendjagdschein als Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Wenn Sie als jugendliche Person die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Wenn Sie nicht regelmäßig jagen wollen, können Sie den Jugendjagdschein als Tagesjagschein beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als jugendliche Person die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer beziehungsweise Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben. Wenn Sie nicht regelmäßig jagen wollen, können Sie den Jugendjagdschein als Tagesjagdschein beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • Sie besitzen die notwendige persönliche Zuverlässigkeit
  • Sie besitzen die notwendige körperliche Eignung
  • Sie haben eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • Sie haben die Jägerprüfung bestanden
  • Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten liegt vor

Benötigte Unterlagen

  • Ausweis
  • Zeugnis der Jägerprüfung
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder online ein und legen die notwendigen Unterlagen vor.
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, reichen Sie ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Korrektheit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von Art und Umfang Ihres Antrages.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html

§ 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__16.html

Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten (JagdGebO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JagdGebOHApELS

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 22.04.2025