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Kleinen Waffenschein beantragen

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Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen  Bundesanstalt (PTB) außerhalb

  • Ihrer eigenen Wohnung,
  • Ihrer eigenen Geschäftsräume oder
  • Ihres eigenen Grundstücks (zum Beispiel eigener Garten)

bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür den kleinen Waffenschein. Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, ist es notwendig, den kleinen Waffenschein mitzuführen. Dieser Schein muss im Falle einer Kontrolle zusammen mit einem Personalausweis oder Reisepass von Ihnen vorgezeigt werden können. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt 
  • Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
  • Sie besitzen persönliche Eignung

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

Zu Beachten

Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen generell verboten. Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Fristen

Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.



Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in Deutschland gewohnt haben.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Anträge, sowie jagd- und waffenrechtliche Unterlagen können per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermittelt werden.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

57,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 12 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

Anlage 2 Abschnitt 2 2 Nr. 1.3, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

 

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.
Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.
Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.
Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.
Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.
Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.
Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 13.12.2024