Krankenversicherungsbeitrag für Studierende Informationserteilung

Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen. Sie müssen sich auch krankenversichern, wenn Sie innerhalb Ihres Studiums berufspraktische Zeiten ableisten.



Wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie als Student oder Studentin dort in der Regel kostenlos mitversichert werden. Diese Familienversicherung gilt nur bis zu Ihrem 25. Geburtstag.



Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Versicherung über Ihre gesetzlich versicherte Partnerin oder Ihren gesetzlich versicherten Partner möglich.



Sollte Ihre Mitversicherung über die Krankenversicherung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners nicht möglich sein, bieten einige gesetzliche oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Für die Inanspruchnahme einer Familienversicherung: Sie haben Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Je nach Lage des Einzelfalls können weitere Voraussetzungen bestehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Benötigte Unterlagen

  • Immatrikulationsbescheinigung

Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder mehr Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Zu Beachten

Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.

Fristen

Es können Fristen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Gebühren

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

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Suchwörter: Erhebung Familienversicherung Krankenkasse Krankenversicherungsbeitrag Studentenbeitrag Studierende

Letzte Aktualisierung: 15.12.2025