Kuren für Mütter und Väter beantragen

Als Mutter oder Vater können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Mutter/Vater-Kind-Kur beantragen.

Beschreibung der Leistung

Eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme ist eine stationäre medizinische Behandlung für Sie als Mutter beziehungsweise Vater, die Sie in Anspruch nehmen können, wenn Sie aufgrund Ihrer familiären Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind. Die Maßnahme können Sie auch alleine (ohne Kind) in Anspruch nehmen. Sie müssen die Bewilligung der Maßnahme bei Ihrer Krankenversicherung beantragen.

Ihre Krankenkasse wählt die Einrichtung aus, in der die Maßnahme stattfindet, und versucht dabei, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Einrichtungen die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Belastungssituationen ausgerichtet ist. Während der Maßnahme wohnen Sie in dieser Einrichtung.

Die Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen dauern in der Regel 3 Wochen. Wenn Ihre Kinder unter 14 Jahre alt sind, kann die Maßnahme 4 bis 6 Wochen dauern. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit können Sie eine Verlängerung oder eine erneute Leistung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme verordnet.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen notwendig sind, ist abhängig vom Einzelfall. Ihre Krankenkasse informiert Sie entsprechend.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Je nach Gestaltung des Einzelfalls können Fristen gelten. Ihre Krankenkasse informiert Sie entsprechend. Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen können frühestens nach 4 Jahren wiederholt werden, es sei denn, eine frühere Wiederholung ist medizinisch notwendig. 

Verfahrensablauf

Die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme muss von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden. Antrag und Verordnung gehen zur Prüfung und Genehmigung zur Krankenkasse und werden bei Bedarf vom Medizinischen Dienst geprüft.



Der Verfahrensablauf variiert je nach zuständiger Krankenkasse. Ihre Krankenkasse kann Sie hierzu genauer informieren.

Dauer

Die Krankenkasse muss über Ihren Antrag zügig entscheiden: 




  • spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Eingang Ihres vollständigen  Antrages oder

  • wenn eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Eingang Ihres vollständigen Antrages.

Gebühren

Wenn Sie bereits volljährig sind, zahlen Sie je Kalendertag 10,00 EUR an die Einrichtung. Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Rechtsgrundlage

§ 41 Fünftes Sozialgesetzbuch

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__41.html

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Letzte Aktualisierung: 14.01.2026