Beschreibung der Leistung
Explosionsgefährliche Stoffe besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist ab einer bestimmten Menge für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe mit einer Nettoexplosionsmasse von mindestens 10 Tonnen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Sie benötigen keine Lagergenehmigung, wenn Sie nur „Kleinmengen“ im Sinne der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) lagern oder lagern möchten.