Hamburg.deHamburg ServiceLagerung von Tierkörpern und tierischen...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Lagerung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten

Unternehmen, die Tierische Nebenprodukte oder bestimmte Folgeprodukte lagern wollen, müssen für diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
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Beschreibung der Leistung

Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Gewerbeanmeldung auf dem Gebiet der FHH
  • Weitere Voraussetzungen variieren je nach Art der Tätigkeit und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Auszug Gewerberegister
  • Pläne der Anlagen / Betriebe, die zugelassen werden
  • Für bestimmte Anlagen oder Betriebe werden weitere Unterlagen benötigt, die im Antragsverfahren mitgeteilt werden

Zu Beachten

Keine

Fristen

Über die Tätigkeit ist die zuständige Behörde vor der Aufnahme zu informieren.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der zuständigen Stelle
  • Prüfung der Unterlagen
  • Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen/Betriebe
  • Zulassung des Betriebs oder der Anlage inkl. Vergabe einer Zulassungsnummer

Dauer

Der Prüfaufwand ist je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2025