Beschreibung der Leistung
Nach Artikel 24 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Lagerung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Ebenso nach Artikel 24 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Lagerung bestimmter Folgeprodukte zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.