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Sozialbehörde

Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen

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Als Unternehmen können Sie Zuschüsse oder eine Beratung erhalten, um Arbeits- und Ausbildungsplätze für Ihre schwerbehinderten Mitarbeiter zu erhalten oder neu zu schaffen.

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Beschreibung der Leistung

Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin können sogenannte "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" für Ihre schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Angestellten beantragen. Die Leistungen dienen dazu, dass Arbeitsplätze für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Mögliche Leistungen sind zum Beispiel:   

  • Finanzielle Hilfen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Finanzielle Hilfen zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung
  • Bereitstellung einer Arbeitsassistenz
  • Beratung und Unterstützung
  • Lohnkostenzuschüsse
  • Prävention und Gesundheitsförderung

Der Förderumfang wird individuell und abhängig von der von Ihnen benötigten Leistung festgelegt. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie beschäftigen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Personen.
  • Sie möchten Leistungen für eine schwerbehinderte oder ihr gleichgestellte Person beantragen oder
  • Sie möchten eine Beratung zur Beschäftigung und/oder Unterstützung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen anfragen.  

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines aktuellen Nachweises der Beschäftigung (Arbeitsvertrag)
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides

Je nach Art Ihres Anliegens können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden im Antragsverfahren entsprechend informiert.

Zu Beachten

Wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der Gleichstellungsbescheid nicht vorliegt, kann auch Ihr Mitarbeiter beziehungsweise Ihre Mitarbeiterin, für die Sie die Leistung beantragen wollen, das Dokument an die zuständige Stelle senden.

Fristen

Sie müssen den Antrag vorab einreichen. Anträge für bereits beschaffte Hilfsmittel oder erbrachte Leistungen können in der Regel nicht anerkannt werden.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle nimmt bei Bedarf vorab Kontakt mit Ihnen auf, um Sie zu beraten. Die zuständige Stelle kann Sie anschließend bei der Beantragung unterstützen.

Wenn Sie bereits wissen, welche Leistung Sie konkret beantragen möchten, können Sie auch ohne vorherige Beratung den Antrag einreichen. Die Beantragung kann online erfolgen.

  • Sie füllen das Antragsformular oder die Abfragemaske im Online-Portal aus.
  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Während der Prüfung Ihres Antrages durch die zuständige Stelle können verschiedene weitere Beteiligte mit Rückfragen auf Sie zukommen.
  • Gegebenenfalls sehen sich die verschiedenen Beteiligten Ihr Unternehmen vor Ort an.
  • Die Entscheidung über die Bewilligung Ihres Antrages wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid per Post mitgeteilt.

Dauer

circa 6 - 12 Wochen

Im Einzelfall kann die Bearbeitung kürzer oder länger dauern. 

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 185 Absatz 3 Nummer 2a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__26.html

§ 185 Absatz 3 Nummer 2b Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 26a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__26a.html

§ 185 Absatz 3 Nummer 2c Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 26b Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__26b.html

§ 185 Absatz 3 Nummer 2d Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 26c Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__26c.html

§ 185 Absatz 3 Nummer 2e Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__27.html

§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__15.html

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024