Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegenOnline-Service nutzen
Informationen
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Feuerbestattungsanlage.
- Sie haben geeignete Messgeräte eingebaut.
- Sie lassen die Messgeräte regelmäßig prüfen und kalibrieren.
- Sie führen die kontinuierlichen Messungen vorschriftsmäßig durch
- Sie haben einen Messbericht erstellt.
- Der Messbericht enthält die stündlichen, gemittelten Werte der Messungen.
Benötigte Unterlagen
- Messbericht über kontinuierliche Messungen
- Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen
Zu Beachten
Inhaltlich sollen sich die kontinuierlichen Messungen am Rundschreiben "Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" des Bundesumweltministeriums und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertsysteme orientieren.
Die Berichte über die Funktionsprüfungen und Kalibrierungen der Messgeräte für die kontinuierlichen Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.
Wenn Sie der Meldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln Sie ordnungswidrig. Es wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet.
Es handelt sich um eine reine Meldung durch Sie. Es wird kein Bescheid von der Behörde erstellt.
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Fristen
Sie reichen den Messbericht über die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Feuerbestattungsanlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte bewahren Sie für 5 Jahre auf.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Sie führen die kontinuierlichen Messungen fortlaufen durch und erstellen mit den gemittelten stündlichen Messwerten einen Messbericht für ein Kalenderjahr.
Sie reichen den Messbericht zusammen mit den Berichten über die Funktionsprüfung und die Kalibrierung der Messgeräte bis spätestens zum 31.03. des auf die Messung folgenden Jahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls erfragt die zuständige Stelle weitere benötigte Angaben von Ihnen.
Da es sich um eine Meldung handelt, wird von der Behörde kein Bescheid erstellt.
Dauer
keine
Gebühren
keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 29 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html
§ 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__7.html
§ 8 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__8.html
§ 14 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__14.html
Formulare, Services & Links
Links im Internet
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Letzte Aktualisierung: 06.11.2025