Hamburg.deHamburg ServiceMessbericht über kontinuierliche Messungen von...Behörde für Umwelt, Klima, Energie und...

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen Feuerbestattungsanlage betreiben, sind Sie zur Messung und Meldung der Emissionen der Anlage verpflichtet. Sie müssen Geräte zur fortlaufenden Messung von Kohlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur in Ihrer Feuerbestattungsanlage installiert haben. Der Einbau der Messgeräte muss von einem anerkannten Sachverständigen kontrolliert worden sein. Die Messgeräte müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und kalibriert werden. Aus den stündlichen Messwerten bilden Sie die Mittelwerte für jede aufeinanderfolgende Stunde. Sie erstellen einen Messbericht mit den Mittelwerten. Den Messbericht reichen Sie bis spätestens zum 31.03. des auf die Messung folgenden Jahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Feuerbestattungsanlage.
  • Sie haben geeignete Messgeräte eingebaut.
  • Sie lassen die Messgeräte regelmäßig prüfen und kalibrieren.
  • Sie führen die kontinuierlichen Messungen vorschriftsmäßig durch
  • Sie haben einen Messbericht erstellt.
  • Der Messbericht enthält die stündlichen, gemittelten Werte der Messungen.

Benötigte Unterlagen

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen
  • Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Zu Beachten

Inhaltlich sollen sich die kontinuierlichen Messungen am Rundschreiben "Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" des Bundesumweltministeriums und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertsysteme orientieren.
Die Berichte über die Funktionsprüfungen und Kalibrierungen der Messgeräte für die kontinuierlichen Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.

Wenn Sie der Meldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln Sie ordnungswidrig. Es wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet.

Es handelt sich um eine reine Meldung durch Sie. Es wird kein Bescheid von der Behörde erstellt.

Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

Fristen

Sie reichen den Messbericht über die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Feuerbestattungsanlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.

Die Aufzeichnungen der Messgeräte bewahren Sie für 5 Jahre auf.

Verfahrensablauf

Sie führen die kontinuierlichen Messungen fortlaufen durch und erstellen mit den gemittelten stündlichen Messwerten einen Messbericht für ein Kalenderjahr.
Sie reichen den Messbericht zusammen mit den Berichten über die Funktionsprüfung und die Kalibrierung der Messgeräte bis spätestens zum 31.03. des auf die Messung folgenden Jahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls erfragt die zuständige Stelle weitere benötigte Angaben von Ihnen.
Da es sich um eine Meldung handelt, wird von der Behörde kein Bescheid erstellt.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 29 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html



§ 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__7.html



§ 8 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__8.html



§ 14 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__14.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Immissionsschutzrecht Krematorium fortlaufende Messungen Emissionsmessung Emissionsmessbericht Einäscherung Abgasmessung

Letzte Aktualisierung: 06.11.2025