Voraussetzungen
Das entsprechende Kind ist mindestens das 3 Jahre alt.
Um Kinder im Alter von 3 bis einschließlich 14 Jahren und vollschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis einschließlich 17 Jahren zu beschäftigen, benötigen Sie eine Bewilligung.
Die Tätigkeit des Kindes bezieht sich auf eine gestaltende Mitwirkung, zum Beispiel als Darsteller, Musiker, Nebenfigur, Komparsen, Statist oder Statistin, Sänger oder Model.
Die Kinder wirken gestaltend bei Veranstaltungen mit. Eine Ausnahmebewilligung vom Beschäftigungsverbot erhalten Sie:
- Bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre, bis zu 4 Stunden täglich zwischen 10 und 22 Uhr.
- Bei Musikaufführungen und anderen Veranstaltungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Film- und Fotoaufnahmen:
- Für Kinder von 3 bis 6 Jahren, bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr.
- Für Kinder von 6 Jahren bis zum vollendeten 9. Schuljahr, bis zu 3 Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr.
Sie müssen dem Kind mindestens 14 Stunden Freizeit zwischen zwei Beschäftigungen gewähren. Die Teilnahme am Schulunterricht vor Ablauf dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie sind verantwortlich, dass vor Beginn der Beschäftigung alle notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, um das Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen und eine nachteilige körperliche sowie seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Dabei sollten Sie alle relevanten Umstände berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Kindes stehen.
Sie gewährleisten die Betreuung und Aufsicht des Kindes. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl, Benennung, Unterrichtung und Überwachung der Aufsichtspersonen, selbst wenn Sie die Aufsicht an dritte Personen übertragen haben.
Es wird keine Bewilligung für die Mitwirkung von Kindern in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen erteilt.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
- Arbeitgebende sind alle, die ein Kind selbst oder durch eine verantwortlich beauftragte Person beschäftigen, zum Beispiel ein Theater, ein Betrieb oder ein Unternehmen (zum Beispiel eine Filmproduktionsfirma) oder ein Verein (zum Beispiel ein Chorverein im regulären Opern- und Konzertbetrieb).
- Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
- Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
- Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.
- Beschäftigungstage mehrerer Arbeitgeber werden addiert.
- Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit mit eingerechnet.
Fristen
Antragsfrist: 10 Tage
Stellen Sie den Antrag auf Bewilligung zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen mindestens 10 Tage bevor Sie mit der Beschäftigung des Kindes beginnen.
Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind.