Beschreibung der Leistung
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie den Schutz besonderer Gebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.
Sie dürfen Tierarten oder Pflanzenarten und deren Lebensräume - oft gesetzlich geschützte Biotope - sowie Bäume, die in Hamburg durch die Baumschutzverordnung geschützt sind, nicht ohne vernünftigen Grund durch Ihr Handeln beeinträchtigen.
Wenn Sie eine Handlung, einen Eingriff, ein Vorhaben oder ein Projekt vornehmen wollen (zum Beispiel eine Baumaßnahme, eine Sanierung oder die Inbetriebnahme einer Anlage), so müssen Sie dies der zuständigen Behörde bekanntmachen. Die zuständige Behörde wird dann in diesem Rahmen prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie während Ihrer Maßnahme naturschutzrechtliche Verbote verletzen könnten.
Naturschutzrechtliche Verbote verletzen Sie, wenn sich durch die Ihre Maßnahme Einwirkungen auf die Schutzgüter (zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Biotope, Bäume, Schutzgebiete und Naturdenkmäler) ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Es ist dann jeweils von der zuständigen Behörde zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder ob Sie eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den jeweiligen Verboten benötigen, um Ihr Vorhaben durchführen zu können.
Auch die Haltung und Züchtung von invasiven gebietsfremden Arten ist verboten und bedarf gegebenenfalls einer Genehmigung.