Voraussetzungen
Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:
• eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen und
• das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter oder Ihre Stellvertreterin. Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die Betreiberin oder die als Stellvertretung benannte Per-son geleitet werden (Veranstaltungsleitung).
Zudem müssen
• vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung ein Veranstaltungskonzept erstellt werden, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert und
• die für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste oder mobile Anlagen die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gemäß § 18 bzw. 19 ProstSchG erfüllen und dürfen den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 ProstSchG nicht entgegenstehen
Benötigte Unterlagen
• Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
• Ggf. Kopie Stellvertretungserlaubnis
• Betriebskonzept
• Veranstaltungskonzept
• Ggf. Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
(Hinweis: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Er-laubnis nach § 12 ProstSchG inkl. der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland bzw. Kommune erteilt worden ist)
• Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen (u.a. Grundrisszeichnung)
• Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen oder Mietvertrag
• Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
• Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Zu Beachten
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnis- sowie der Anzeigepflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden. Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können. Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.
Fristen
Prostitutionsveranstaltungen müssen der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden. Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeitet werden.