Hamburg.deHamburg ServicePrüfbescheinigung für eine...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung erteilen

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Das Amt für Verbraucherschutz führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen durchgeführt wurden.


 
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Beschreibung der Leistung

Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere

  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge

 
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:

  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

 
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

 

 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

Benötigte Unterlagen

Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
 

  • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
  • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden.

Verfahrensablauf

Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die zuständige Behörde ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber/ Betreiber ein.

Dauer

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben.

Gebühren

Ist eine Bescheinigung über die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig

Rechtsbehelf

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden.

Rechtsgrundlage

§ 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)



 

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Anlagensicherheit

An das Postfach 30 28 22 kann nur Post gesendet werden. Pakete senden Sie bitte stattdessen an die Billstraße 80, 20539 Hamburg.

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Suchwörter: Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Anlagen Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Prüfpflichtige Änderung

Letzte Aktualisierung: 15.09.2024