Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt

Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden

Beschreibung der Leistung

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:



AUFZUGSANLAGEN


(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere

  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge

ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*


(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:

  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

DRUCKANLAGEN*


(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

Benötigte Unterlagen

Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:


  • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
  • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden

Verfahrensablauf

Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.




 

Dauer

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben

Gebühren

Ist eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Betriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig

Rechtsbehelf

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden

 

Rechtsgrundlage

§ 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Amt für Verbraucherschutz
Anlagensicherheit

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Suchwörter: Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Erstmalige Inbetriebnahme

Letzte Aktualisierung: 14.10.2026