Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Prüfung, ob eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage vorliegt

Sie zuständige Stelle prüft, ob bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die rechtlich vorgegebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Beschreibung der Leistung

Die wiederkehrende Prüfung zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:



AUFZUGSANLAGEN


(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere

  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge

ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*


(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:

  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

DRUCKANLAGEN*


(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

Benötigte Unterlagen

Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:

  • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
  • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden

Verfahrensablauf

Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leitet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber/ Betreiber ein.

Dauer

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben

Gebühren

Ist eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig

Rechtsbehelf

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden.

Rechtsgrundlage

§ 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Amt für Verbraucherschutz
Anlagensicherheit

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Letzte Aktualisierung: 13.02.2026