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Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Berufsqualifikation anerkennen

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Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin, zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt
  • Weitere Voraussetzungen hängen von Ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung ab. Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe
  • Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
  • Weitere benötigte Unterlagen erfahren Sie beim Gemeinsamen Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen im Hanseatischen Oberlandesgericht

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die Fristen erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

Verfahrensablauf

Wen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anerkennen lassen wollen, stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt:

  • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind.
  • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt.
  • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
  • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
  • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
  • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung.
  • Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

Gebühren

Die Gebühren hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

Rechtsbehelf

Etwaige Rechtsbehelfe erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.

Rechtsgrundlage

§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html

§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html

§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Rechtsanwältin Jurist Justizprüfungsamt Rechtsanwaltschaft

Letzte Aktualisierung: 08.10.2024