Voraussetzungen
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
- theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 RDG [Rechtsdienstleistungsgesetz], in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten;
- eine Berufshaftpflichtversicherung
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss
- in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt,
- in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
- zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Benötigte Unterlagen
Für die Registrierung von natürlichen Personen sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. ein ausgefülltes Antragsformular
2. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person
3. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person
4. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg übersandt.)
5. Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden)
6. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
7. eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen)
Für die Registrierung von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. ein ausgefülltes Antragsformular
2. Unterlagen zum Nachweis, dass eine qualifizierte Person unter den folgenden Voraussetzungen für die zu registrierende Person tätig wird:
- dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
3. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der qualifizierten Person
4. Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist? Ggf. laufende Nummerierung anpassen.
5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (vgl. § 2 RDV) und praktischen (vgl. § 3 RDV) Sachkunde der qualifizierten Person
6. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die qualifizierte Person (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg übersandt.)
7. Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden)
8. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach der Gewerbeordnung § 150 Abs. 5 sowohl für die zu registrierende Person als auch für die qualifizierte Person
9. eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen)
Zu Beachten
Es gibt folgende Hinweise:
Untersagung:
Personen oder Vereinigungen nach § 6 RDG, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Fristen
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.