Sozialbehörde

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die Pflege registrieren

Sie sind Ausbildungsstelle für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner? Dann müssen Sie Ihre qualifizierten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner ausbilden, müssen Sie Ihre qualifizierten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter registrieren. Nur nach erfolgter Registrierung dürfen Ihre Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter die praktische Abschlussprüfung in der Pflegeausbildung als Fachprüferinnen und Fachprüfer abnehmen. Ihre Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen regelmäßig Fortbildungen besuchen, für die Sie Nachweise vorlegen müssen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Ausbildungsstätte für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis der Weiterbildung zur Praxisanleiterin beziehungsweise zum Praxisanleiter beziehungsweise
  • Nachweis zur jährlichen Fortbildung für Praxisanleiterinnen beziehungsweise Praxisanleiter

Zu Beachten

Keine

Fristen

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen jährliche Fortbildungen mit einem Umfang von 24 Stunden absolvieren. Sie müssen den Nachweis bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres vorlegen.

Verfahrensablauf

  • Sie geben die Stammdaten Ihrer Praxisanleiterin oder Ihres Praxisanleiters im Online-Dienst ein und laden die notwendigen Unterlagen hoch.
  • Sie werden kontaktiert, sollten Unterlagen fehlerhaft sein.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§ 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__4.html

 

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Suchwörter: Pflege Ausbildung Praktische Prüfung Staatsexamen Voraussetzung praktische Prüferin

Letzte Aktualisierung: 11.10.2026