Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Waldflächen Rodung beantragen

Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Wenn Sie eine Rodung beabsichtigen, müssen Sie vorab eine Genehmigung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Rodung bedeutet die flächige Entfernung von Wald zur Gewinnung von anderweitigen Nutzflächen. Wenn Sie eine Waldfläche anderweitig nutzen und hierfür einen Wald roden wollen, müssen Sie hierfür eine Genehmigung einholen. Die Genehmigung muss Ihnen vor Beginn der Rodung beziehungsweise der Umwandlung der Waldfläche vorliegen.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Der Wald darf nicht für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung sein.
  • Die Schutzfunktion des Waldes darf nicht beeinträchtigt werden
  • Der Wald darf für die Erholung der Bevölkerung nicht von wesentlicher Bedeutung sein

Benötigte Unterlagen

  • Angaben zum betroffenen Flurstück (Flurkarte)
  • Angaben zur Größe der zu rodenden Fläche
  • Angaben zur geplanten Nutzungsart
  • Angaben zu geplanten Kompensationsmaßnahmen
  • Nachweis über Umweltverträglichkeitsprüfung oder Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Zu Beachten

Mit der Rodung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, rechtskräftig geworden ist.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Um die Genehmigung für eine Rodung zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Die zuständige Behörde prüft die Rodung anhand Ihrer Antragsunterlagen auf Umweltverträglichkeit und Vereinbarkeit mit anderen öffentlichen Interessen. Gegebenenfalls bezieht die zuständige Behörde hierfür weitere betroffene Dienststellen zur Bewertung mit ein. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Art und Umfang des Antrages. Mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 6 Monaten ist jedoch zu rechnen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hierzu können Sie dem Bescheid entnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

§ 4 Landeswaldgesetz Hamburg

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Agrarwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 06.02.2026