Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung

Ruhen der Schulpflicht, z. B. aufgrund von Niederkunft, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Wehr- und Zivildienst

Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.

Beschreibung der Leistung

Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt (§ 40 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
  • Eine der Voraussetzungen des § 40 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis des Sorgerechts
  • Schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Angabe des gewünschten Zeitraums des Ruhens der Schulpflicht
  • Belege (ärztlicher Nachweis zur Schwangerschaft; Anmeldebestätigungen entsprechender Einrichtungen)

Zu Beachten

Es gibt folgende Hinweise:

Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.

Fristen

Sie sollten den Antrag möglichst umgehend nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei der Schule stellen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.



Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.



Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.



Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung.



Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

 

Rechtsgrundlage

§ 40 Hamburgisches Schulgesetz

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 09.02.2026