Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation

Schuldnerberatung wahrnehmen

Sie haben finanzielle Schwierigkeiten oder Ihnen droht eine Überschuldung? Dann kann Ihnen eine Schuldnerberatung helfen.

Beschreibung der Leistung

Die Schuldnerberatung hilft Ihnen, wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und nicht mehr eigenständig aus der Situation herauskommen. Diese finanziellen Notlagen können

  • bereits existierende Schulden sein, aber auch
  • drohende Schulden, zum Beispiel wenn Zahlungsverpflichtungen bereits nicht erfüllt worden sind oder die demnächst anstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.

Bei den Schuldnerberatungsstellen haben Sie die Möglichkeit,

  • finanzielle,
  • psychosoziale und
  • juristische Beratung zu erhalten.

Die Schuldnerberatung unterstützt Sie, die Auswirkungen von Überschuldung zu reduzieren und finanzielle Spielräume zu schaffen. Ziel ist, dass Sie Ihre Mietkosten sowie Ausgaben für Energie und Lebenshaltung wieder eigenständig tragen können.

  • Zunächst verschafft sich die Schuldnerberatung einen vollständigen Überblick über Ihre aktuelle Schuldensituation.
  • Anschließend erstellen Sie gemeinsam einen Plan.

Das Angebot beinhaltet auch Unterstützung, die notwendigen Schritte anzugehen und mit der Situation zurecht zu kommen.
Die Schuldnerberatung unterstützt Sie zudem bei

  • rechtliche Fragen
  • Verhandlung mit Gläubigerinnen und Gläubigern
  • Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens
  • Beantragung von Privatinsolvenz.
 

Informationen

Voraussetzungen

Für eine Schuldnerberatung bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung:

  • Sie haben bereits Schulden oder Ihnen droht eine finanzielle Notlage.

Für eine Schuldnerberatung beim Jobcenter:

  • Sie werden in der Arbeitsvermittlung vom Jobcenter betreut,
  • erhalten Bürgergeld und
  • beziehen kein Arbeitslosengeld (ALG I).
  • Weitere Voraussetzungen kann das zuständige Jobcenter prüfen.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, benötigen Sie einen Beratungsgutschein vom Jobcenter.

Zu Beachten

Die offene Kurz- und Notfallberatung kann von allen Ratsuchenden (unabhängig von der Zielgruppe) kostenlos in Anspruch genommen werden.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle auf. Dort wird das weitere Verfahren inklusive der Antragstellung mit Ihnen geklärt. Wenn Sie Leistungen des SGB II beziehen, können Sie sich auch direkt an die Integrationsfachkraft wenden. Dort wird Ihnen ein Gutschein für die Beratung ausgestellt.

Sowohl kommunale Beratungsstellen als auch private oder gemeinnützige Organisationen bieten eine Schuldnerberatung an.

  • Sie machen einen Termin bei der von Ihnen gewünschten Schuldnerberatungsstelle.
  • Sofern die Beratungsstelle freie Termine hat, können Sie die Schuldnerberatung dort wahrnehmen.

Alternativ können Sie eine Schuldnerberatung über das Jobcenter beantragen.

  • Die zuständige Integrationskraft prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Gemeinsam mit der zuständigen Integrationskraft besprechen Sie die in Frage kommende Beratungsstelle und den Umfang der Beratung.
  • Anschließend können Sie die Schuldnerberatung bei der jeweiligen Beratungsstelle wahrnehmen. Alternativ könnte diese Schuldnerberatung unter Umständen auch durch das Jobcenter selbst erfolgen.

Dauer

Die Wartezeit für eine weitergehende Beratung kann mehrere Wochen oder Monate dauern. Das Angebot einer Kurz- und Notfallberatung ist kurzfristig möglich.

Gebühren

Die Übernahme der Kosten hängt von der Höhe Ihres Netto-Haushalts-Einkommens ab. Die Einkommensgrenzen sind dabei gestaffelt, so dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein Eigenanteil von 180 Euro an die Beratungsstelle zu zahlen ist. Die restlichen Kosten übernimmt dann die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Kein

Rechtsgrundlage

§ 14 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html

§ 16a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16a.html

§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5, 68 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__11.html

Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG)

www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html

Artikel 28 Grundgesetz (GG)

www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation

Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team.arbeit.hamburg

nach Vereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 17.10.2026