Beschreibung der Leistung
Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform?
Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
- Wechsel von der Grundschule in die weiterführende Schule
- Wechsel in eine Förderschule
- Wechsel in eine Sonderschule
- Wechsel in die Beschulung in einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ)
- Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium
- Wechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
Wer am Ende der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums die in § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) genannten Notenvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das Gymnasium verlassen und in Jahrgang 7 der Stadtteilschule übergehen.