Verfahrensablauf
Das Sozialgericht ermittelt von sich aus dem Sachverhalt. So kann es z. B. Auskünfte oder Gutachten einholen. Es kann Akten von Behörden oder aus anderen Prozessen beiziehen. Es kann Zeugen vernehmen, usw. Das Sozialgericht ist zu dieser Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (man nennt das: Amtsermittlungsgrundsatz). Das Sozialgericht kann in einem sog. Erörterungstermin den Fall mit den Beteiligten besprechen. In öffentlichen Verhandlungsterminen wirken auch die ehrenamtlichen Richter mit. Eingangs wird der Sachverhalt vorgetragen, dann wird der Fall ausführlich mit den Beteiligten besprochen. Gibt es keine andere Lösung, werden schließlich die Anträge gestellt (bei der richtigen Formulierung hilft Ihnen das Gericht). Nach einer geheimen Beratung verkündet das Gericht das Urteil. Später wird Ihnen das Urteil noch schriftlich mit ausführlicher Begründung zugestellt. Möglich ist auch ein Urteil im schriftlichen Verfahren, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. In einfachen Fällen kann das Sozialgericht auch ohne Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Dies muss es den Beteiligten jedoch vorher mitteilen.
Ein Urteil ist nicht die einzige Lösung für einen Rechtsstreit. Oft lässt sich eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielen (man nennt das: Vergleich).
Dauer
Hier ist keine pauschale Angabe möglich
Gebühren
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch für Bürgerinnen und Bürger, die als Versicherte, sonstige Leistungsempfänger oder als Menschen mit Behinderungen klagen (beziehungsweise verklagt werden) grundsätzlich gerichtskostenfrei. Sonstige Kläger und Beklagte haben für jede Streitsache eine pauschale Gebühr zu entrichten.
Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie in anderen Gerichtszweigen üblich, fallen in Verfahren an, an denen kein Versicherter beteiligt ist (zum Beispiel bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern oder in Vertragsarztsachen).
Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt. Aufwendungen von Behörden sind in den gerichtskostenfreien Verfahren jedoch nie zu erstatten.
Ein bedürftiger Beteiligter, der die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn der Rechtsstreit nicht mutwillig geführt wird und hinreichende Aussicht auf einen Prozesserfolg besteht. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommens- und Vermögenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird eine Ratenzahlung zugebilligt.