Sozialgericht

Sozialgericht Hamburg, Klageerhebung

Beginn eines Gerichtsprozesses

Beschreibung der Leistung

Die Klageerhebung bezeichnet den Beginn eines Gerichtsprozesses durch Einreichung einer Klage. In der Sozialgerichtsbarkeit geschieht die Klageerhebung durch Einreichung eines Schriftsatzes oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Grundlage einer Klage beim Sozialgericht ist in der Regel ein Widerspruchsbescheid einer Behörde

 

Informationen

Voraussetzungen

Es liegt ein Widerspruchsbescheid vor, dessen Klagefrist noch läuft. Bei Untätigkeitsklagen im Widerspruchsverfahren muss eine Bearbeitungsdauer der Behörde von 3 Monaten überschritten sein.

Benötigte Unterlagen

Ausweispapiere und ggf. Meldebescheinigung


Vollmacht, falls Sie nicht als gesetzlicher Vertreter für andere volljährige Personen auftreten


Widerspruchsbescheid, gegen den Sie klagen möchten (Frist beachten!)


Unterlagen, mit der Sie Ihre Klage begründen wollen


Eine Rechtsberatung findet nicht statt.


Eine Terminbuchung genügt nicht zur Fristwahrung.

Fristen

Allgemeine Klagefrist: Nach § 87 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist am Tag nach der Bekanntgabe.

Untätigkeitsklage: Nach § 88 SGG ist die Klage zulässig, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.

Verfahrensablauf

Das Sozialgericht ermittelt von sich aus dem Sachverhalt. So kann es z. B. Auskünfte oder Gutachten einholen. Es kann Akten von Behörden oder aus anderen Prozessen beiziehen. Es kann Zeugen vernehmen, usw. Das Sozialgericht ist zu dieser Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (man nennt das: Amtsermittlungsgrundsatz). Das Sozialgericht kann in einem sog. Erörterungstermin den Fall mit den Beteiligten besprechen. In öffentlichen Verhandlungsterminen wirken auch die ehrenamtlichen Richter mit. Eingangs wird der Sachverhalt vorgetragen, dann wird der Fall ausführlich mit den Beteiligten besprochen. Gibt es keine andere Lösung, werden schließlich die Anträge gestellt (bei der richtigen Formulierung hilft Ihnen das Gericht). Nach einer geheimen Beratung verkündet das Gericht das Urteil. Später wird Ihnen das Urteil noch schriftlich mit ausführlicher Begründung zugestellt. Möglich ist auch ein Urteil im schriftlichen Verfahren, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. In einfachen Fällen kann das Sozialgericht auch ohne Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Dies muss es den Beteiligten jedoch vorher mitteilen.


Ein Urteil ist nicht die einzige Lösung für einen Rechtsstreit. Oft lässt sich eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielen (man nennt das: Vergleich).

Dauer

Hier ist keine pauschale Angabe möglich

Gebühren

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch für Bürgerinnen und Bürger, die als Versicherte, sonstige Leistungsempfänger oder als Menschen mit Behinderungen klagen (beziehungsweise verklagt werden) grundsätzlich gerichtskostenfrei. Sonstige Kläger und Beklagte haben für jede Streitsache eine pauschale Gebühr zu entrichten.

Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie in anderen Gerichtszweigen üblich, fallen in Verfahren an, an denen kein Versicherter beteiligt ist (zum Beispiel bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern oder in Vertragsarztsachen).

Außergerichtliche Kosten hingegen, wie sie insbesondere durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat der Beteiligte in der Regel selbst zu tragen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt. Aufwendungen von Behörden sind in den gerichtskostenfreien Verfahren jedoch nie zu erstatten.

Ein bedürftiger Beteiligter, der die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn der Rechtsstreit nicht mutwillig geführt wird und hinreichende Aussicht auf einen Prozesserfolg besteht. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten werden dann je nach Einkommens- und Vermögenslage entweder ganz von der Staatskasse getragen oder dem Betroffenen wird eine Ratenzahlung zugebilligt.

Rechtsbehelf

entfällt

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Letzte Aktualisierung: 06.08.2026