Hamburg.deHamburg ServiceSprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

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Sprengarbeiten müssen Sie anzeigen.

 

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Beschreibung der Leistung

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung der zuständigen Stelle anzeigen. 
Sie müssen auch die folgenden Sprengarbeiten anzeigen:

  • Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen
  • allgemeine Sprengarbeiten bei Straßenbaumaßnahmen
  • Reinigung- und Lockerungssprengungen an Filteranlagen in Industrieanlagen
  • Perforationssprenungen im Brunnenbau.

Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie als verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz zeigen die Sprengung an.
  • Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person, also der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber, weist die entsprechende Fachkunde nach.

Benötigte Unterlagen

Geben Sie in der Anzeige folgendes an:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. 

Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, 
  • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 
  • 1000 m, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen,
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m

sofern erforderlich:

  • Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • Sachverständigengutachten

Zu Beachten

Keine

Fristen


  • Reichen Sie die Anzeige spätesten 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen ein, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen.

  • Reichen Sie die Anzeige spätestens 1 Woche vor Beginn jeder anderen Einzelsprenung ein.

  • Zeigen Sie jede Änderung einer bereits angezeigten Sprengung unverzüglich an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige zur Sprengung schriftlich in doppelter Ausführung oder elektronisch zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. 
  • Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige. 
  • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

Dauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Gebühren

Die Anzeige von Einzelsprengungen ist kostenfrei.



Für eine Jahressprenganzeige fallen Kosten in Höhe von 40,00 bis 80,00 Euro an.

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Suchwörter: Sprenganzeige Sprengung anzeigen

Letzte Aktualisierung: 01.12.2024