Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online Antrag gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgen.
- Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“
Benötigte Unterlagen
- Gegebenenfalls: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
- Hinweis 1: Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
- Hinweis 2: Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) oder einem Antrag gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.
Zu Beachten
Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).
Fristen
Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.