Voraussetzungen
- Die als Stellvertretung vorgesehene Person ist mindestens 18 Jahre alt.
- Die als Stellvertretung vorgesehene Person stimmt einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu.
- Sie besitzen bereits die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes oder
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Benötigte Unterlagen
- Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Name und Vorname der zu überprüfenden Person
- Einverständnis der für die Stellvertretung vorgesehenen Person zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes noch nicht vorliegt, alternativ:
- Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes oder
- Antrags-ID (Vorgangsnummer) eines bereits laufenden aber noch nicht abgeschlossenen Betriebserlaubnis-Verfahrens
Zu Beachten
Den Antrag auf eine Stellvertretungserlaubnis können Sie zeitgleich mit dem Antrag auf die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes stellen.
Wenn Ihr Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Fristen
Keine.
Die Erlaubnis zum Betrieb des entsprechenden Prostitutionsgewerbes muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung ausgeübt werden kann. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.