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Sozialbehörde

Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

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Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber beziehungsweise Betreiberin eine Stellvertretungserlaubnis.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Betreiber oder Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes sind und Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird Ihnen als Betreiber oder Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes auch durch mehrere zur Stellvertretung berufene Personen betreiben. Sie müssen für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden. Ihr Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online Antrag gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgen.
  • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

Benötigte Unterlagen

  • Gegebenenfalls: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
  • Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
  • Hinweis 1: Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
  • Hinweis 2: Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) oder einem Antrag gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.

Zu Beachten

Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).

Fristen

Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

 

Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist die Mitwirkung der zur Stellvertretung vorgesehenen Person erforderlich.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

Dauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage

§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html

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Letzte Aktualisierung: 14.09.2024