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Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)

Stipendienprogramm zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

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Wenn Sie einen ausländischen Berufsabschluss erworben haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch das Förderprogramm bei der Finanzierung der Kosten für das Anerkennungsverfahren unterstützt werden.

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Beschreibung der Leistung

Durch das Programm „Stipendienprogramm zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen“ besteht die Möglichkeit auf finanzielle Unterstützung für die Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens, um entsprechend der beruflichen Qualifikation arbeiten zu können.

Das Förderprogramm verfolgt das Ziel, den Fachkräftebedarf auf dem Hamburger Arbeitsmarkt zu decken und das ausländische Fachkräfte nicht unterhalb der beruflichen Qualifikation tätig sind.

Gefördert werden Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation durch verschiedene Maßnahmen:

  • Es werden Kosten gefördert, die durch ein Anerkennungsverfahren beziehungsweise ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit entstehen.
  • Zudem werden Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei reglementierten Berufen (Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung) sowie vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen, wenn sie wesentliche Unterschiede der nachgewiesenen Berufsqualifikation aus dem Ausland gegenüber dem erforderlichen inländischen Referenzberuf ausgleichen, übernommen.
  • Auch Sprachkurse können förderfähig sein, wenn sie oberhalb des Niveaus B1 liegen und nicht dem bloßen Erwerb oder der Verbesserung allgemeiner deutscher Sprachkenntnisse dienen und für die Ausübung des Berufes ein bestimmtes Deutschniveau rechtlich notwendig ist. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die folgenden Niveaustufen B2, C1 und C2 - in jeweils 400 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden.
  • Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können Gegenstand der Förderung sein, wenn sie im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen, Sprach- oder Vorbereitungskursen entstehen.
  • Kosten für Lernmittel können bis 300 € förderfähig sein.
  • Förderfähig sind Kosten zur Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen eines monatlichen Stipendiums im Falle nachgewiesener Einkommensverluste auf Basis der dauerhaften Einkünfte der vorangegangenen sechs Monate.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz eines ausländischen Berufsabschlusses
  • Sie sind in Hamburg seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz
  • Sie möchten Ihren künftigen Hauptwohnsitz nach Hamburg verlegen und die Anpassungsmaßnahme zielen auf die vollständige Berufsanerkennung ab (nur notwendig, wenn der zweite Spiegelstrich nicht erfüllt ist).
  • Sie sind arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet, beziehungsweise können nachweisen, unterhalb ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beschäftigt zu sein, oder sich auf Grund ihres Aufenthaltstitels noch nicht arbeitssuchend melden können.
  • Sie sind deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) oder verfügen über einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz sowie Geduldete sind.
  • Sie haben ein steuerpflichtiges Einkommen unterhalb von 26.000 Euro jährlich (bei Ehepaaren unter 40.000 Euro)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Aufenthaltstitel, Duldung oder der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (Kopie)
  • Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise
  • Stellungnahme der ZAA

Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung des Anerkennungsverfahrens vor Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt, wird:

  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen (beglaubigte und übersetzte Zeugnisse)
  • Tabellarische Aufstellung einschlägig absolvierter Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit (deutsche Sprache)
  • Einschätzung der ZAA, ob das Anerkennungsverfahren die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird
  • Schriftliche Erklärung durch die Agentur für Arbeit Hamburg oder Jobcenter team.arbeit.hamburg, dass eine Förderung im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach § 44 SGB III nicht erfolgen kann

Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung von Ausgleichsmaßnahmen oder vergleichbaren Maßnahmen bei unreglementierten Berufen nach Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:

  • Einschätzung der ZAA, ob die Ausgleichsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme bei unreglementierten Berufen die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird
  • Bescheid der zuständigen Stelle und genaue Beschreibung der geplanten Ausgleichsmaßnahme und Aufstellung der damit verbundenen Kosten

Zu Beachten

Es gibt folgende Hinweise:  Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich in Kooperation mit dem Diakonische Werk Hamburg, Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA).

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

Allgemein gilt, dass Sie den Antrag nur digital in Kooperation mit der Zentralen Anlaufsteller Anerkennung (ZAA) des diakonischen Werk Hamburgs bei der IFB Hamburg einreichen können.

  • Im ersten Schritt erfolgt eine Beratung zu den Fördermöglichkeiten und zur Antragsstellung bei der  zentralen Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) des Diakonische Werk Hamburgs.
  • Anschließend wird der Antrag durch Sie gemeinsam mit der ZAA digital bei der IFB Hamburg gestellt.
  • Bei der Gewährung eines monatlichen Stipendiums zur Sicherung des Lebensunterhalts oder wenn die Summe der Einmalkosten 4.000 € überschreitet, schließt die IFB Hamburg mit Ihnen einen Darlehensvertrag ab.

Bei einem monatlichen Stipendium erfolgt die Auszahlung mit Beginn der Ausgleichsmaßnahme, der vergleichbaren Maßnahme bei reglementierten Berufen, der Berufsausbildung oder einem anderweitig vertraglich vereinbarten Termin.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer für das Förderprogramm.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.  

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: Richtlinie der Sozialbehörde zur Gewährung von Stipendien und Zuschüssen zur Förderung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und von Fachkräftepotenzialen in der Berufsausbildung.

Rechtliche Grundlage ist insbesondere die Förderrichtlinie gemäß, § 46 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

URL: https://www.ifbhh.de/api/services/document/493

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Letzte Aktualisierung: 12.09.2024