Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

Erstmalige Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen Sie anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, folgende Tätigkeiten anzuzeigen:

  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
    • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
  • das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
 

Informationen

Voraussetzungen

Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) beantragen oder die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV begründen.

Benötigte Unterlagen

  • Aufgabenübertragung nach § 13 (2) ArbSchG
  • Lageskizze, Grundriss der Räume
  • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 (2) BioStoffV
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Abweichungen von Schutzmaßnahmen
  • Gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie dabei vorsätzlich handeln und das Leben oder Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.



Sie können die Anzeigepflicht auch erfüllen, indem Sie der zuständigen Stelle innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

Fristen

Reichen Sie die Anzeige spätestens 30 Tage


  • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,

  • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder

  • vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ein.


Zeigen Sie die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 unverzüglich an.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Anzeigeformular vollständig aus und senden es mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden Sie aufgefordert, die Mängel zu beheben.
  • Sie erhalten keine Anzeigenbestätigung.

Dauer

Sie erhalten keinen Bescheid und keine Anzeigebestätigung von der zuständigen Stelle. Wenn Sie die Anzeige fristgerecht eingereicht haben, haben Sie die Anzeigepflicht erfüllt.

Gebühren

Keine.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Staatliche Arbeitsschutzaufsicht

Nur nach Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Do 10:00-13:00, 14:00-16:00 Uhr

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz


Amt für Verbraucherschutz


Staatliche Arbeitsschutzaufsicht


Postanschrift: Postfach 302822, 20310 Hamburg


Hausanschrift: Billstraße 80, 20539 Hamburg

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026