Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet (Bescheinigung durch die Handelskammer).
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
- Der Verfahrensablauf beschreibt Schritt für Schritt, was von den Antragstellenden zu tun ist, um zu der Verwaltungsleistung zu kommen.
- Relevante Verfahrensschritte erläutern (zum Beispiel Prüfung des Antrags, Bescheid, Schriftformerfordernis oder Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens), keine verwaltungsinternen Vorgänge.
- Bei Bedarf schriftliches Verfahren und Online-Verfahren trennen.
- Nähere Informationen zu Online-Diensten bitte in Abschnitt 4 im Feld „Hilfetext“ erläutern.
Benötigte Unterlagen
- formeller Antrag mit folgenden Vordrucken:
Antrag auf Ersterteilung
Antrag auf Erneuerung (Verlängerung)
- Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person durch ausgestellte Bescheinigung der Handelskammer
- Vermögensübersicht / Eigenkapitalbescheinigung (Vordruck der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft BG Verkehr, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste
- Fahrzeugschein mit der Zulassungsart als Taxi
- Gewerbeanmeldung
- Wenn eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichtes vorhanden ist, dann einen aktuellen Handelsregisterauszug
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
Zu Beachten
Es gibt folgende Hinweise:
Antragsteller, die zum ersten Mal eine Taxengenehmigung beantragen, erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. Wiedererteilungen (Verlängerungen) erfolgen bis zu einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren.
Für Velo Taxis ist keine Taxigenehmigung erforderlich. Jedoch ist über den jeweiligen Bezirk gegebenenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Fristen
Dauer: 3 Monate bis 6 Monate
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden